Allgemeine Geschäft­bedingungen

1. Verbindlichkeit

1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Nichtverbraucher gelten für alle an uns gerichtete Angebote, Bestellungen sowie von uns erstellte Angebote, von uns verkaufte Waren und von uns erbrachte Dienstleistungen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen werden nur wirksam und bindend, wenn dies von uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurde. Wir erkennen unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechende und/oder hiervon abweichende Bedingungen des Bestellers oder Kunden nicht an, es sei denn wir hätten ihrer Wirksamkeit ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.2. Das Einverständnis des Kunden mit diesen Bedingungen gilt auch für alle an uns gerichtete zukünftige Angebote, Bestellungen sowie für zukünftige Angebote oder Warenverkäufe von uns bzw. von uns zu erbringende Dienstleistungen. Sofern wir diese Bedingungen ergänzen und/oder ändern, werden wir den Kunden hiervon mit dem Hinweis in Kenntnis setzen, dass die ergänzte oder geänderte Bedingung wirksam ist, sofern der Kunde hiergegen nicht binnen 14 Tagen nach Erhalt unseres Angebots schriftlich widerspricht.

2. Angebote

2.1. Grundsätzlich sind unsere Angebote nicht bindend, es sei denn, eine Bindung wurde von uns im Angebot ausdrücklich und schriftlich bestätigt. Wir akzeptieren Bestellungen oder Angebote entweder in Schriftform oder durch Vornahme der Lieferung. Unsere Angebote und Auftragsbestätigungen stehen unter der Bedingung der Zahlungsfähigkeit des Kunden und dass wir selbst ordnungsgemäß und rechtzeitig beliefert werden. Die Informationen in unseren Angeboten bzw. unseren Auftragsbestätigungen richten sich immer nach der speziellen Ware. Die Liefer- und Preismodalitäten bleiben grundsätzlich der im Einzelfall geltenden individuellen Vereinbarung mit dem Kunden vorbehalten.

2.2. Unabhängig davon gilt angesichts der bekannten weltweiten Belieferungsprobleme, Folgendes: Werden wir selbst nicht beliefert, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben haben, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können vom Vertrag zurücktreten. Wir sind verpflichtet, den Kunden über die Nichtver-fügbarkeit der Leistung unverzüglich zu unterrichten und werden jede schon erbrachte Gegen-leistung des Kunden unverzüglich erstatten. Dies gilt auch in Fällen höherer Gewalt (Force Ma-jeure), wenn also ein betriebsfremdes, von außen durch Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung nahezu unvor-hersehbar ist und auch durch den Einsatz äußerster Sorgfalt mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln nicht verhindert werden kann.

2.3. Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, einen bestätigten Auftrag zur Warenlieferung zu stornieren, es sei denn, wir stimmen dem ausdrücklich schriftlich zu. Erklären wir uns mit der Stornierung eines bestätigten Auftrags zur Warenlieferung einverstanden, so sind wir be-rechtigt, alle Anzahlungen einzubehalten.

2.4. Wir behalten uns das Recht vor, von jedem in einem vereinbarten Angebot aufge-listetem Produkt oder jeder Dienstleistung abzuweichen, wenn sich eine derartige Abweichung nicht wesentlich auf den Preis und die Leistung der zu liefernden Ware oder der zu erbring-enden Dienstleistung auswirkt.

2.5. Alle im Zusammenhang mit einem vereinbarten Angebot von uns gelieferte Spezifi-kationen, Zeichnungen, Entwürfe, Fotografien, Skizzen, Modelle und Anweisungen verbleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere vorherige Zustimmung nicht vervielfältigt und/oder an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, etwas anderes wird ausdrücklich schriftlich verein-bart.

3. Lieferbedingungen / Ausfuhrbestimmungen / Gefahrübergang (EXW)

3.1. Die festgelegten Liefertermine und Lieferzeiten sind als ungefähre Angaben zu betrachten und eine überfällige Lieferung berechtigt den Kunden nicht zur Forderung von Entschädigungsleistungen, zur Verweigerung der Abnahme von Waren, zu einer Nichterfüllung oder zur Aussetzung seiner sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten, oder zur (teilweisen) Auflösung und/oder zur (teilweisen) Nichtigerklärung des Vertrags, es sei denn, dass die Vereinbarung vereinbarte Termine und Zeiten in Form einer wesentlichen Frist beinhaltet.

3.2. Die Verpflichtung zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen erlischt, sollten diese im Konflikt mit deutschen oder anderen Ausfuhrbestimmungen stehen, was vom vorgesehenen Verwendungszweck abhängt.

3.3. Haben wir dem Kunden mitgeteilt, dass die Waren zu einem festgelegten Zeitpunkt zur Lieferung bereitstehen, und hat der Kunde die Waren innerhalb von zwei Wochen nicht in Besitz genommen, so befindet sich der Kunde ab diesem Zeitpunkt in Verzug, ohne dass eine Verzugsanzeige erforderlich ist. Ab dem Zeitpunkt des Verzugs gehen die Kosten und die Gefahr bezüg-lich der Waren auf den Kunden über und der Kunde ist für die Lagerkosten verantwortlich.

3.4. Die Gefahr an den Waren geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, wenn die Waren unsere Räumlichkeiten verlassen (EXW ex works). Sollte der Kunde die Waren selbst abholen, geht das Risiko zum Zeitpunkt der Aushändigung an ihn über.

3.5. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Zielort der Waren mitteilt, ist er aufgrund eigener Verantwortung verpflichtet, vor dem Export der Ware für jede notwendige Lizenz und/oder Genehmigung zu sorgen, die für die zuständigen ausländischen Behörden notwendig sind. Insoweit trifft uns keinerlei Informationspflicht. Das Fehlen einer erforderlichen Lizenz und/oder Genehmigung geht auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Ein solches Fehlen befreit den Kunden nicht von seinen Pflichten uns gegenüber, noch stellt es einen Grund zur Auflösung, Kündigung oder Nichtigerklärung des Vertrags dar. Darüber hinaus ist es dem Kunden nicht gestattet, Waren, die in irgendeiner Weise der Unterstützung, der Entwicklung, der Produktion oder dem Benutzen von chemischen, biologischen oder Atomwaffen zur Massenvernichtung dienen oder hierzu in Verbindung stehen könnten, an natürliche und/oder juristische Personen zu liefern. Dem Kunden ist bekannt, dass bestimmte Waren nicht in kerntechnischen Anlagen oder im Bereich von medizinischen, lebensrettenden oder Leben erhaltenden Systemen oder Bereichen benutzt werden dürfen und dass er allein das Risiko auch dann trägt, sollte die Benutzung unabsichtlich erfolgen.

4. Fristverlängerung

Sofern nach Abschluss des Vertrages Änderungen oder Abweichungen vereinbart werden, die sich auf die vorgesehene Produktionszeit auswirken können, wird die Lieferzeit entsprechend verlängert. Dies gilt auch für den Fall, dass Verzögerungen aufgrund von Streiks oder durch unvorhersehbare Ereignisse außerhalb unserer Kontrolle eintreten. Im Falle etwa von Epidemien oder Pandemien oder kriegerischen Auseinandersetzungen wird die Lieferzeit entsprechend verlängert, sofern nicht der Vertrag als Ganzes aufgehoben werden muss, weil seine Ausführung unmöglich geworden ist. Schadensersatzansprüche aufgrund von Lieferverzögerungen sind in allen Fällen ausgeschlossen, es sei denn die Verzögerung beruht unsererseits auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

5. Bau und Installation

5.1. Der Kunde hat die für die Installation der Waren und/oder für ein korrektes Funktio-nieren der Waren nach der Installation erforderlichen Strukturen sowie Einrichtungen und Bedingungen rechtzeitig und korrekt zu schaffen, es sei denn, dass diese Arbeit von uns selbst oder in unserem Namen gemäß den vom Kunden zur Verfügung gestellten Anweisungen oder Skizzen ausgeführt wird.

5.2. Alle Verluste oder Ausgaben, die uns aufgrund einer Nichterfüllung obiger Bestimmung in Ziffer 5.1. entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.

6. Wartung

6.1. Besteht zwischen uns und dem Kunden ein gültiger Wartungsvertrag, so ist sind wir nicht verpflichtet, Produkte oder Teile von Produkten kostenfrei zu ersetzen, es sei denn, diese Produkte oder Produktteile unterliegen der Gewährleistung.

6.2. Wir rechnen die Wartungsarbeiten gegenüber dem Kunden nach Stunden ab, es sei denn, etwas anderes wurde schriftlich vereinbart. Sämtliche Kosten, die vernünftigerweise nicht als im Stundensatz inbegriffen betrachtet werden können, einschließlich und ohne Einschrän-kung der Kosten für den Austausch von Teilen, gehen zu Lasten des Kunden.

6.3. Die Bestimmungen obiger Ziffer 5 (Bau und Installation) sind soweit möglich, ggf. mit entsprechenden Anpassungen, auch auf einen Wartungsvertrag zwischen uns und dem Kunden anzuwenden.

7. Schulung

7.1. Ein Schulungsvertrag zwischen uns und dem Kunden wird vom Kunden durch das Unterzeichnen eines von uns zur Verfügung gestellten Antragvordrucks geschlossen.

7.2. Die Teilnahme an einer Schulung kann bis zu 14 Tage vor Beginn der Schulung kosten-frei storniert werden. Im Falle einer Stornierung nach Ablauf dieser Frist wird die volle Gebühr für die Schulung fällig.

7.3. Für den Fall, dass wir einen Schulungstermin absagen oder verschieben, sind wir für die aufgrund der Absage oder Verschiebung entstehenden Kosten der Teilnehmer und/oder des Kunden nicht haftbar zu machen, es sei denn, es läge Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit auf unserer Seite vor.

7.4. Bei einer Teilnahme an der Schulung trägt der Teilnehmer und/oder der Kunde die Gefahr.

8. Kosten für Dienstleistungen

Für die dem Kunden erbrachten Dienstleistungen erheben wir Gebühren, welche auf den tatsächlichen Kosten zu den von uns angewandten Sätzen basieren. Reise- und Unterbringungs-spesen werden getrennt in Rechnung gestellt.

9. Preise/Zahlungsbedingungen

9.1. Unsere Waren und Dienstleistungen werden zu den Preisen abgerechnet, die bei Vertragsschluss gelten. Unsere Preise gelten ab Lager (EXW ex works), hinzukommen Ver-packungs- , Transport-, Lagerungs- und Versicherungskosten sowie die Umsatzsteuer und ggf. die Einfuhrumsatzsteuer und Zollgebühren.

9.2. Wir behalten uns das Recht vor, die Preise zu erhöhen, sofern unser Selbstkostenpreis nach Abschluss des Vertrages steigen sollte, z.B. aufgrund von Tarifabschlüssen, Preiserhöhungen unserer Zulieferer oder der Transportkosten, aufgrund von Wechselkurs-schwankungen oder wegen Erhöhungen von Import- oder Exportzöllen oder sonstiger Steuern. Dies gilt auch, wenn sich die Preise für Rohstoffe, für Teile oder wenn sich die Energiekosten erhöhen. Auf Wunsch werden wir dies dem Käufer bescheinigen, dessen weiteren Rechte unberührt bleiben.

9.3. Sofern nichts anders vereinbart, ist der Kaufpreis sofort und ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Kommt der Käufer mit der Bezahlung in Verzug, sind wir berechtigt Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Sofern seitens des Käufers keine Zahlung erfolgt, werden unsere sämtlichen Forderungen gegen ihn sofort zur Zahlung fällig und sind unverzüglich auszugleichen. Eventuelle Auslagen trägt der Käufer. Wir haben das Recht, Vorschüsse bzw. Abschlagszahlungen zu verlangen.

10. Zahlung

10.1. Wir stellen dem Kunden die gelieferten Waren und erbrachten Dienstleistungen in Rech-nung. Wir sind berechtigt, alle Teillieferungen einzeln zu berechnen, die Lieferung von Teilen innerhalb eines Gesamtauftrags inbegriffen.

10.2. Alle Zahlungen sind in einer von uns festgelegten Währung zu leisten.

10.3. Wir sind zu jeder Zeit berechtigt, Vorauszahlungen und/oder eine im Voraus zu leistende Sicherheit in ausreichender Höhe im Hinblick auf fällige Zahlungen zu verlangen und die Aus-führung eines Auftrags solange aussetzen, bis die geforderte Sicherungsleistung bereitgestellt wird.

10.4. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung ist die Begleichung einer Rechnung innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsdatum durch Überweisung oder Hinterlegung auf unserem Bankkonto fällig.

10.5. Abgesehen von Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis, ist das Recht zur Aufrechnung oder zur auch nur teilweisen Leistungsverweigerung ausgeschlossen, es sei denn, dies ist mit uns ausdrücklich schriftlich vereinbart oder von einem deutschen Gericht festgestellt worden. 10.6. Nach Überschreitung des Zahlungszeitraums befindet sich der Kunde ohne die Notwen-digkeit einer vorhergehenden Mahnung oder Verzugsanzeige in Verzug. Ab Verzug ist der Kun-de zur Zahlung der gesetzlichen Verzugszinsen zuzüglich außergerichtlicher Einziehungsgebüh-ren verpflichtet.

10.7 Zahlungen des Kunden werden zuerst auf fällige Zinsen und Gebühren und an-schließend auf die Rechnungen abgerechnet, beginnend mit der am längsten ausstehenden Rechnung, auch wenn der Kunde bei seiner Zahlung eine andere Bestimmung getroffen haben sollte.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der aus diesem Vertrag und ggf. aus anderen Verträgen uns vom Kunden geschuldeten Beträge unser Eigentum. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung weiterveräußern. Etwaige Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Auf Verlangen hat der Kunde die Abtretung seinem Schuldner anzuzeigen. Soweit und solange wir noch Eigentümer sind, darf der Kunde den Liefergegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen durch oder an Dritte, hat er uns unverzüglich hiervon zu benachrichtigen. Etwaige Interventionskosten trägt der Kunde.

11.2. Befindet sich der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so sind wir dazu berechtigt, die gelieferten Waren aufgrund des Eigentumsvorbehalts wieder einzuziehen. Hiermit erklärt sich der Kunde einverstanden. Wir sind außerdem dazu berechtigt, alle Waren, die uns vom Kunden aus irgendeinem Grund zur Verfügung gestellt wurden, solange zurückzuhalten, bis der Kunde alle seine Schulden bezahlt hat.

12. Leistungsbeschreibung/Dokumentation

12.1. Grundlage für den Kaufvertrag ist die Leistungsbeschreibung in unserem Angebot, oder, falls durch uns schriftlich bestätigt, die anderweitig festgehaltenen Leistungsbeschreibungen.

12.2. Die Bedienung und Wartung unserer Systeme sind in unserer Dokumentation im Einzelnen beschrieben. Die darin enthaltenen Anweisungen sind genau zu befolgen, insbesondere auch hinsichtlich etwaiger Sicherheitseinrichtungen bei Inbetriebnahme sowie beim Betrieb der gelieferten Ware.

13. Annahmeverzug

Kommt der Kunde mit der Annahme der Ware oder der Dienstleistung in Verzug oder storniert er den Auftrag oder Teile hiervon nach Zugang der Auftragsbestätigung, so können wir nach unserer Wahl Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung von mindestens 30% der Auftragssumme verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten, wenn uns durch die Nichterfüllung höherer Schaden entstehen sollte.

14. Reklamation / Gewährleistung

14.1. Der Kunde ist verpflichtet, unsere Waren oder Dienstleistungen unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen und uns sofort mitzuteilen, sofern Waren defekt oder nicht ausgeliefert worden sind oder vertraglich vereinbarte Eigenschaften fehlen sollten. Ohne eine solche unverzügliche Benachrichtigung sind wir nicht zur Nachlieferung verpflichtet. Der Kunde wird uns sofort schriftlich benachrichtigen, sofern ein Mangel bekannt wurde.

14.2. Für die von uns gelieferten Systeme gewährleisten wir, dass die Lieferung nach Konstruktion, Materialbeschaffenheit, Ausführung und zugesicherten Eigenschaften den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Soweit wir neben der Lieferung weitere Leistungen vertraglich übernommen haben, gewährleisten wir, dass sie vertragsgemäß und fehlerfrei ausgeführt werden. Entspricht unsere Lieferung oder Leistung nicht dieser Gewährleistung, weil sie Mängel aufweist oder weil vertraglich vereinbarte Eigenschaften fehlen, sind wir nach unserer Wahl zu unentgeltlicher Nachbesserung der fehlerhaften Teile oder unentgeltlicher Ersatzlieferung bzw. zur Nachbesserung der mangelhaften Leistung verpflichtet und berechtigt. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

14.3. Für Waren, die (teilweise) von einer Drittpartei gefertigt, jedoch von uns geliefert wur-den, verlängert sich eine ausdrückliche, schriftliche, von uns ausgestellte Gewährleistung nicht über die Lieferanten- bzw. Herstellergarantie hinaus.

14.4. Ein Gewährleistungsfall liegt nicht vor, wenn die Verwendung unserer Lieferung oder Leistung durch andere Umstände beeinträchtigt wird. Dies gilt insbesondere für Verschleiß und Verbrauch, bei chemischen oder mechanischen Einflüssen und für die Folgen einer durch den Kunden unsachgemäß erfolgten Montage bzw. Inbetriebnahme oder eines unsachgemäßen Betreibens der gelieferten Ware. Jede Gewährleistungspflicht erlischt, wenn vom Kunden oder von Dritten Veränderungen oder Reparaturen an der Ware vorgenommen werden.

Vereinbarte prozesstechnische Eigenschaften der Lieferung unterliegen nach unbeanstandet durchgeführter Inbetriebnahme der Lieferung nicht mehr der Gewährleistung. Sollte die Inbetriebnahme nicht innerhalb der Gewährleistungsfrist erfolgt sein, endet unsere Gewährleistungspflicht mit Ende der Gewährleistungsfrist.

14.5. Sofern sich die Ware in der Europäischen Union (EU) befindet, sind sämtliche notwenigen Ausgaben, Kosten und Reisekosten für unsere Mitarbeiter von der Gewährleistung umfasst. Sofern unsere Waren sich hingegen außerhalb der Europäischen Union (EU) befinden, gehen alle notwenigen Kosten, Reisespesen und Ausfallzeiten unserer Mitarbeiter zu Lasten des Kunden, ebenso wie etwaige Transportkosten oder Zölle für zu ersetzende Teile. Verschleißteile sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

14.6. Unsere Gewährleistung ist befristet auf zwölf (12) Monate nach Auslieferung der Ware. Sofern Teile oder Ersatzteile an den Kunden während der Gewährleistungsfrist geliefert wurden, endet die Gewährleistungsfrist mit dem Ende der Gewährleistungspflicht für die Ausgangsware. Die Gewährleistung für Ersatzteile, die außerhalb der Gewährleistungsfrist der Ausgangsware an den Kunden geliefert wurden, ist auf sechs (6) Monate begrenzt und umfasst nur die Materialkosten.

14.7. Ansprüche, die über die Gewährleistungsansprüche hinausgehen, sind ausgeschlossen. Insbesondere wird jede Haftung für vorvertragliche Verpflichtungen, für mittelbare Schäden und für Produktionsausfälle ausgeschlossen, die dem Kunden oder einem Dritten aus der Benutzung oder dem Betrieb unserer Produkte und dem Service hierfür erwachsen. Der Ausschluss der Ansprüche gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns, durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder einen unserer leitenden Angestellten, sowie bei Verletzung einer Kardinalpflicht oder bei einer Verletzung von Leben, Leib und Gesundheit. Der Ausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz für Schäden an Personen oder Sachen bei privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

15. Ersatzvornahme, Minderung, Rücktritt

Es gelten für den Käufer die gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland, den Mangel selbst zu beheben oder durch Dritte beheben zu lassen, sofern wir unserer Nach-besserungs- oder Nachlieferungspflicht nicht innerhalb angemessener Frist nachgekommen sind und der Kunde uns schriftlich eine Nachbesserungs- oder Nachlieferungsfrist mit dem Hinweis gesetzt hatte, dass er nach fruchtlosem Ablauf, den Mangel selbst beheben werde oder beheben lasse. Dasselbe gilt für das Recht auf Minderung des Kaufpreises bzw. des Rücktritts vom Vertrag.

16. Schriftform

Vertragsänderungen und Vertragsergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.

17. Abgrenzung

Alle namentlich nicht aufgeführten Lieferungen und Leistungen sind nicht Bestandteil des Liefervertrages. Vorvertragliche Informationen und Vereinbarungen werden nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich in den Vertrag aufgenommen worden sind. Sich eventuell ergebende Änderungen nach technischer Klärung werden in Nachtragsangeboten gesondert erfasst und berechnet.

18. Salvatorische Klausel

Sofern eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollte, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Parteien sind in diesem Fall verpflichtet, eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt.

19. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Mannheim, Deutschland. Dies gilt auch bei Mahn-, Wechsel, und Schecksachen. Wir sind allerdings bestrebt, etwaige Meinungsverschiedenheiten aus unserer Vertrags-beziehung auf einvernehmliche Weise beizulegen. Bei Streitwerten über € 500,00 sind wir zur Durchführung eines Vermittlungsverfahrens vor der Schlichtungsstelle der IHK München und Oberbayern bereit. Die Verjährung etwaiger Ansprüche ist während der Dauer des Verfahrens ausgeschlossen. Sollte dort keine Einigung erzielt werden, steht der Rechtsweg offen.“